nach Auffassung der Kammer kann ihm aber der Wille zur Begehung weiterer Taten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Gerade bei ihm lässt sich, wie es die Vorinstanz ausführte, nicht ermitteln, dass über den gemeinsamen Tatentschluss hinaus ein gemeinsamer konkludenter Wille bestanden hat, die Hanf-Indooranlage per se und auch künftig für den Anbau von illegalem Drogenhanf zu nutzen. Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG ist nicht erfüllt.