Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Anlage mit Stecklingen belieferte und beabsichtigte, die Pflanzen nach der Aufzucht wieder zu sich zu nehmen. Damit ist er für die vorliegend zur Beurteilung stehende Tat zwar ohne Weiteres Teil des Gefüges; nach Auffassung der Kammer kann ihm aber der Wille zur Begehung weiterer Taten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.