Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass durchaus Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf Bandenmässigkeit schliessen lassen. Namentlich bestand über mehrere Monate hinweg eine stabile, verbindliche Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und den früheren Mitbeschuldigten. Auch ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass der ressourcenintensive Aufbau und Betrieb der Anlage gegen eine einmalige Sache sprechen. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Anlage mit Stecklingen belieferte und beabsichtigte, die Pflanzen nach der Aufzucht wieder zu sich zu nehmen.