2200 Stecklingen vorgeworfen; weiter werde erwähnt, es sei beabsichtigt gewesen, die Ernte an ihn zu verkaufen. Käufer und Verkäufer würden vorliegend auf unterschiedlichen Seiten stehen, weshalb weder Mittäterschaft noch Bandenmässigkeit bejaht werden könne (pag. 2242). 15.2.2 Erwägungen der Kammer Im Einklang mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigten arbeitsteilig und gestützt auf einen gemeinsamen Tatentschluss in Mittäterschaft, nicht aber bandenmässig handelten. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass durchaus Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf Bandenmässigkeit schliessen lassen.