2244). Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger ausführen, die Bandenmässigkeit würde auch im Falle eines Schuldspruchs wegen BetmG-Widerhandlungen ausscheiden, da die bundesgerichtliche Definition der Bandenmässigkeit verdeutliche, dass es sich dabei um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form handle. Diese sei durch das gemeinsame Bandeninteresse gekennzeichnet, wobei eine lockere Zusammenarbeit und ein eher unbeständiger Zusammenhalt gegen eine Bande spreche. Wenn man die Anklage lese, werde dem Beschuldigten eigentlich nur der Verkauf von 880 resp. 2200 Stecklingen vorgeworfen;