Hierzu sei festzuhalten, dass es ausreiche, wenn ein einziges Delikt nachgewiesen und der Wille der Mitglieder auf die Begehung weiterer Delikte gerichtet sei. Der Beschuldigte und die früheren Mitbeschuldigten hätten bewusst Drogenhanf angebaut und der Beschuldigte habe eine wichtige Zulieferungsfunktion gehabt. Zwar gebe es für weitere Taten keine explizite Abmachung; der Wille ergebe sich aber aus den Umständen. So würden die Miete für die Liegenschaft und das massive finanzielle Investment zeigen, dass es nicht um einen einmaligen Anbau gegangen sei (pag. 2244).