36 15.2 Bandenmässigkeit 15.2.1 Argumente der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor oberer Instanz aus, die Vorinstanz habe die Bandenmässigkeit verneint, weil sie es als nicht erstellt erachtet habe, dass die Verübung zukünftiger Taten geplant gewesen sei. Hierzu sei festzuhalten, dass es ausreiche, wenn ein einziges Delikt nachgewiesen und der Wille der Mitglieder auf die Begehung weiterer Delikte gerichtet sei.