Der Beschuldigte agierte mit den früheren Beschuldigten in gemeinsamem Willen, eine Hand-Infooranlage zu betreiben und THC-haltigen Cannabis anzubauen. So war der THC-Gehalt der angebauten Pflanzen bereits überschritten, als sie sich noch nicht im erntereifen Stadium befanden. Auch sind keinerlei Bestrebungen auszumachen, wonach man vorliegend um einen legalen Anbau von CBD-Hanf gemüht gewesen wäre. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und g BetmG ist demnach erfüllt.