Mit Blick auf ihr arbeitsteiliges und koordiniertes Verhalten ist ein gemeinsamer Tatentschluss und eine gemeinsame Tatausführung zu bejahen. Angesichts der mittäterschaftlichen Begehung haben sie sich die Tathandlungen des jeweils anderen anzurechnen und es ist irrelevant, wer die Stecklinge lieferte, wer vor Ort die Pflanzen kultivierte und bewässerte und und wer um Aufbau und Finanzierung besorgt war. Der Beschuldigte agierte mit den früheren Beschuldigten in gemeinsamem Willen, eine Hand-Infooranlage zu betreiben und THC-haltigen Cannabis anzubauen.