Auf ihren eigenen THC-Gehalt kommt es nicht an (SCHLEGEL/JUCKER, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. Zürich 2022, Art. 8 BetmG N 25). Die erwähnten Handlungen fallen zweifelsohne unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Der Beschuldigte und die früheren Mitbeschuldigten bildeten über einen längeren Zeitraum ein Team, welches sich gegenseitig ergänzte. Mit Blick auf ihr arbeitsteiliges und koordiniertes Verhalten ist ein gemeinsamer Tatentschluss und eine gemeinsame Tatausführung zu bejahen.