Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist unerheblich, ob die Stecklinge im Zeitpunkt der Lieferung mutmasslich noch keinen THC-Gehalt aufgewiesen haben. Neben den Produkten mit einem THC-Gehalt ab 1 % sind auch Cannabissamen und Cannabisstecklinge verbotene Substanzen, wenn diese zu Cannabispflanzen mit mindestens einem solchen Gesamt-THC-Gehalt heranwachsen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3). Auf ihren eigenen THC-Gehalt kommt es nicht an (SCHLEGEL/