Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.2). Als Mittäter demgegenüber gilt, wer bei der Entschliessung, Planung und/oder Ausführung des Deliktes vorsätzlich sowie in massgebender und arbeitsteiliger Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht.