g dieser Bestimmung auch strafbar, wer zu einer vorgenannten Widerhandlung Anstalten trifft. Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (Bandenmässigkeit; lit. b). 14.2 Grenzwert für den Gesamt-THC-Gehalt und für Cannabis Als Betäubungsmittel gilt Cannabis mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mind. 1% (Art. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit.