19 Abs. 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (Bst. a), diese unbefugt lagert, sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Bst. b), veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Bst. c), diese unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d) oder den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt (Bst. e). Gemäss Bst. g dieser Bestimmung auch strafbar, wer zu einer vorgenannten Widerhandlung Anstalten trifft.