14. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1902 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.1 Gesetzeswortlaut Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (Bst. a), diese unbefugt lagert, sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Bst. b), veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Bst. c), diese unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst.