ihm um den Lieferanten der Stecklinge und künftigen Abnehmer von Drogenhanf handelt. Es bleibt nach dem Gesagten kein Raum für einen Freispruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo. 13. Beweisergebnis Nach dem Gesagten ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt (E. II.7. hiervor) erstellt. 33 III. Rechtliche Würdigung