Zwar bleibt der Zeitablauf zu berücksichtigen, aber in Anbetracht dessen, dass C.________ aussagte, den Lieferanten der Stecklinge in einer Shishabar kennengelernt zu haben, erscheint unwahrscheinlich, dass er diesen im Gerichtssaal tatsächlich nicht mehr erkannte. Da C.________ sich bereits im Hinblick auf den Namen des Lieferanten um eine konkrete Antwort zu winden versuchte und mitunter betonte, dass der Name AB.________(gleicher Vorname wie A.) nicht stimme, hält die Kammer für denkbar, dass C.________ den Beschuldigten nicht noch weiter belasten und in diesem Sinne nicht erkennen wollte.