Erstaunlich ist indes, dass C.________ den Beschuldigten – als einzigen der übrigen Mitbeschuldigten – anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erkannte (pag. 1756 Z. 37 ff.). Zwar bleibt der Zeitablauf zu berücksichtigen, aber in Anbetracht dessen, dass C.________ aussagte, den Lieferanten der Stecklinge in einer Shishabar kennengelernt zu haben, erscheint unwahrscheinlich, dass er diesen im Gerichtssaal tatsächlich nicht mehr erkannte.