Die M.________ GmbH ist gemäss Handelsregister sodann immer noch aktiv. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass C.________ vorinstanzlich nach dem Namen des Lieferanten befragt wurde. Er gab ohne Vorhalt zu Protokoll, der Lieferant habe ihm gesagt, er heisse AB.________(gleicher Vorname wie A.). Allerdings relativierte C.________, sich nicht sicher zu sein, ob das gestimmt habe. Wenngleich C.________ seine Unsicherheit betreffend den Namen betonte, erachtet die Kammer diese Nennung gerade in Anbetracht der Gesamtumstände als auffällig und belastend. Erstaunlich ist indes, dass C.______