Schliesslich ist A.________ einschlägig wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorbestraft ist (p. 1735; Urteil vom 29.08.2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons AC.________(Ortschaft)). Im Zuge einer Hausdurchsuchung konnte am 25.06.2015 in den Kellerräumlichkeiten eines Einfamilienhauses in AC.________(Ortschaft) eine sich in Betrieb befindende Hanf-Indooranlage mit 648 Hanfpflanzen sichergestellt werden (p. 259). Auch im Urteilszeitpunkt ist A.________ nach wie vor im CBD-Business aktiv tätig.