Auch diese Aussage lässt sich mit der Person des Beschuldigten in Übereinkunft bringen. So gab der Beschuldigte auf Frage, ob er mit seiner Firma im Tatzeitpunkt des Berner Verfahrens, also 2019, bereits Stecklinge verkauft habe, zu Protokoll, dass es seine Firma zu dieser Zeit noch gar nicht gegeben habe. Er habe mal bei der T.________ GmbH gearbeitet, auch einer CBD-Stecklingsproduktion. Die beiden Inhaber hätten sich aber dann verstritten und der eine habe ihn gefragt, ob sie gemeinsam etwas starten bzw. grösser machen wollten, wozu er sich bereit erklärt habe. Der andere sei schon am Produzieren gewesen und er sei dann hinzugekommen (pag. 2238 Z. 401 und pag. 2239 Z. 402 ff.).