__ abzustellen wäre. Namentlich entgegnete der Beschuldigte diesem Vorwurf nur lapidar, dass er eigentlich wenig mit Blütenhandel zu tun habe (pag. 2235 Z. 246 ff.). Dass diese Praxis indes nicht unüblich ist, bestätigte der Beschuldigte vor oberer Instanz gleich selbst (pag. 2238 Z. 379 ff.). Sodann ist festzuhalten, dass gemäss den Aussagen von C.________ der Lieferant der Stecklinge eine CBD-Firma führte. Auch diese Aussage lässt sich mit der Person des Beschuldigten in Übereinkunft bringen.