1763 Z. 40 ff., pag. 1764 Z. 7 ff.). Auch C.________ und D.________ lernten sich sodann im Oktober /November 2018 ebenfalls in einer Shishabar kennen (pag. 387 Z. 465 ff. und pag. 440 Z. 157 ff.). Dass alle Beteiligten sodann – entgegen ihren teilweisen Beteuerungen – auch den Beschuldigten kannten, kann aufgrund der nachgewiesenen telefonischen Kontakte und der persönlichen Anwesenheit des Beschuldigten in H.________(Ortschaft) als erstellt gelten. Auch betreffend den beabsichtigten Rückkauf der Pflanzen sind nach Auffassung der Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die glaubhafte Aussage von C.________ abzustellen wäre.