Dass es sich beim Beschuldigten in Tat und Wahrheit um den Lieferanten der Stecklinge handelt, geht nicht zuletzt aus den Aussagen von C.________ hervor. Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass das von ihm beschriebene Signalement des Lieferanten der Stecklinge (ca. 178 cm gross, mager und schwarze Haare) einer Durchschnittsbeschreibung entspricht. Der Verteidigung kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es passe überhaupt nicht zum Beschuldigten. Es ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vor oberer Instanz seine Haare raspelkurz trug. Indes ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – auf dem Schweizer Pass (.________) des