Ebenfalls wurde erläutert, weshalb die Kammer – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten – nicht davon ausgeht, dass dieser in tatsächlicher Hinsicht einzig Lampen für die Indooranlage in H.________(Ortschaft) lieferte. Die Kammer gelangt beweiswürdigend zur Überzeugung, dass es sich beim Beschuldigten, wie angeklagt, um den Lieferanten der Stecklinge handelt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Während die Aussagen von D.________ kaum etwas zur Klärung des Lieferanten der Stecklinge beitragen, kann daraus immerhin geschlossen werden, dass F.________ wusste, um wen es sich handelt, zumal er den entsprechenden Kontakt gehabt habe. F.________ hatte die auf AE.