Keiner der drei obgenannten, früheren Mitbeschuldigten bestätigte explizit, dass A.________ der Lieferant der Stecklinge für die Indooranlage in H.________(Ortschaft) war. Wie bereits dargelegt, kann dem Beschuldigten aufgrund der aufgefundenen DNA-Spur nachgewiesen werden, dass er sich mindestens einmal in den Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage in H.________(Ortschaft) aufgehalten hat. Ebenfalls wurde erläutert, weshalb die Kammer – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten – nicht davon ausgeht, dass dieser in tatsächlicher Hinsicht einzig Lampen für die Indooranlage in H.________(Ortschaft) lieferte.