30 A.________ sei, nie mit ihm Kontakt gehabt und ihn auch nie gesehen zu haben (pag. 1765 Z. 14 f.). Auf Vorhalt, wonach die Auswertung seines Mobiltelefons ergeben habe, dass er im Frühling/Sommer 2019 mehrmals mit A.________ in Kontakt gestanden sei, antwortete er, nie persönlich mit ihm gesprochen zu haben (pag. 1765 Z. 17 ff.). Auf Frage, wer dann mit diesem Handy Kontakt mit A.________ gehabt habe, erklärte er, es nicht zu wissen und keine Erklärung dafür zu haben (pag. 1765 Z. 27). Keiner der drei obgenannten, früheren Mitbeschuldigten bestätigte explizit, dass A._____