2233 Z. 143 ff.). Wie sich noch zeigen wird, hat die Generalstaatsanwaltschaft sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die Version des Beschuldigten auch von keinem der früheren Mitbeschuldigten so geschildert wurde. Nach dem Gesagten gelangt die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft zur Auffassung, dass es sich nicht um die Wahrheit, sondern eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt, wenn der Beschuldigte davon spricht, einzig Lampen geliefert zu haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rolle des Beschuldigten beim Aufbau und Betrieb der Indooranlage in H.________(Ortschaft) eine andere war.