Betreffend die telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und den früheren Mitbeschuldigten kann auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1897 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Weiter hat die Auswertung der Mobiltelefone der (Mit-)Beschuldigten gezeigt, dass F.________ (Rufnummer: .________, p. 621) ungefähr während des gleichen Zeitraums – Ende Juni 2019 bis Ende Juli 2019 – und D.________ (Rufnummer: .________, p. 663) am 04.08.2019 und am 05.08.2019 mehrfachen Kontakt mit der Rufnummer .________ hatten, die auf AE.