26 stanzlichen Einvernahme hervor, dass der Beschuldigte seine Aussagen mitunter anpasste, wenn er mit belastenden Vorhalten konfrontiert wurde. Während er zunächst beteuerte, nur mit D.________ Kontakt gehabt zu haben (pag. 2233 Z. 151 f.), erklärte er schliesslich, auch von F.________ wegen den Lampen mal ein Telefon bekommen bzw. wahrscheinlich zwei/drei Mal mit ihm telefoniert zu haben (pag. 2234 Z. 200 f. und Z. 208 f.). Betreffend die telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und den früheren Mitbeschuldigten kann auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.