Wie bereits dargelegt, ist es aber nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Die Erklärung des Beschuldigten, es sei Teil der Verteidigungsstrategie gewesen, nichts zu sagen, da die Strafverfolgungsbehörden zu wenig gegen