Der Kammer erschliesst sich nicht, weshalb der Beschuldigte diesen Umstand erst im oberinstanzlichen Verfahren zur Sprache bringt. Es ist daran zu erinnern, dass es zwar unzulässig ist, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen).