Die Auswertung ergab, dass das DNA-Profil des Beschuldigten mit jenem auf der Spur übereinstimmt (pag. 277). Damit ist zweifelsohne erstellt, dass der Beschuldigte mindestens einmal in der Anlage in H.________(Ortschaft) vor Ort war. Er stellt dies denn auch nicht in Abrede. Wie bereits dargelegt, stellte der Beschuldigte sich vor oberer Instanz auf den Standpunkt, den früheren Mitbeschuldigten Lampen für die Hanf- Indooranlage verkauft zu haben. Dies gab er im Übrigen auch im aktuell gegen ihn im Kanton Zürich hängigen Strafverfahren betreffend den Vorwurf, eine Indooranlage mit THC-haltigem Marihuana zu betreiben, zu Protokoll (pag.