2243 f.). 12.2.4 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz erwog, aus den vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismitteln würden mehrere Indizien hervorgehen, aus welchen sich ein Gesamtbild erstellen lasse, wonach der Beschuldigte nachweislich als Lieferant von Stecklingen und künftiger Abnehmer an der Hanf-Indooranlage in H.________(Ortschaft) beteiligt gewesen sei. Die Kammer kann sich dieser Einschätzung vollumfänglich anschliessen.