würden Hinweise auf die Beteiligung des Beschuldigten hervorgehen. F.________ habe zwar bestritten zu wissen, woher die Setzlinge gekommen seien. Auch habe er angegeben, nicht zu wissen, wer «S.________(Vorname von A. falsch geschrieben)» sei, den er auf seinem Mobiltelefon gespeichert habe. Wenn aber der Beschuldigte tatsächlich nur Lampen geliefert habe, stelle sich die Frage, weshalb F.________ dies nicht einfach gesagt habe. D.________ hatte bekanntlich die gleiche Nummer unter dem Namen «AB.________(gleicher Vorname wie A.)» gespeichert.