Weiter habe er ausgesagt, den Verkäufer der Stecklinge etwa Ende Oktober/Anfang November 2018 in einer Shisha-Bar in der Nähe des Y.________ (Sportstätte) kennengelernt zu haben. Dies sei zufälligerweise ganz in der Nähe des ehemaligen Domizils des Beschuldigten. Auch die Beschreibung des Lieferanten durch C.________ passe durchaus auf den Beschuldigten. Es sei fraglich, wie dieser wohl zu dieser Aussage gekommen wäre, wenn dieses Treffen nicht tatsächlich stattgefunden hätte. Auch aus der Auswertung der Mobiltelefone von D.________ und F.________ würden Hinweise auf die Beteiligung des Beschuldigten hervorgehen.