Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass der Beschuldigte die Stecklinge geliefert habe und beabsichtigt gewesen sei, dass er die Pflanzen später wieder zurücknehme. Aufgrund der in der Anlage aufgefundene Zigarette, auf welcher die DNA des Beschuldigten habe sichergestellt werden können, sei nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich in der Indooranlage befunden habe. Der Beschuldigte habe vor oberer Instanz erklärt, die Lampen hätten nicht funktioniert. Dies habe aber keiner der früheren Mitbeschuldigten so geschildert.