Es gebe keine Beweismittel, welche auf eine Beteiligung des Beschuldigten am Betrieb der Anlage hindeuten würden. Mit Sicherheit lägen keine für eine Verurteilung genügenden Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte in die Lieferung der Stecklinge für diese Anlage tatsächlich involviert gewesen sei und diese später wieder habe zurückkaufen wollen (pag. 2240 f.). 12.2.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass der Beschuldigte die Stecklinge geliefert habe und beabsichtigt gewesen sei, dass er die Pflanzen später wieder zurücknehme.