_ gehe nicht auf. Es sei wichtig, dass Widersprüchlichkeiten der früheren Mitbeschuldigten auch bei den belastenden Aussagen berücksichtigt würden. Die Aussagen des Beschuldigten würden zu den weiteren Sachbeweisen passen. Sehr entscheidend sei, dass die DNA-Spur nicht an der Gerätschaft, sondern allein am Zigarettenstummel nachgewiesen worden sei. Dies genüge offensichtlich nicht, um zu beweisen, dass der Beschuldigte etwas Näheres mit der Anlage zu tun gehabt habe. Weiter soll es gemäss Vorinstanz noch weitere Hinweise auf den Beschuldigten auf den Mobiltelefonen der früheren Mitbeschuldigten geben.