Stecklinge habe er hingegen nicht geliefert. Auch kenne er keinen Österreicher, mit dem er angeblich die Stecklinge nach H.________(Ortschaft) geliefert haben solle. Auch habe er 2019 noch nicht über den Führerschein verfügt, weshalb er keine Stecklinge zur Anlage hätte liefern können. Die Lampen seien von den Betreibern der Anlage abgeholt worden. Die Aussagen seien mit jenen der anderen Beschuldigten vereinbar. Vor der Vorinstanz habe keiner der anderen ausgesagt, der Beschuldigte sei Lieferant der Stecklinge gewesen. Dies gelte insbesondere auch für C._______