(Ortschaft)» mit «Premium quality CBD Stecklinge» bewirbt (p. 1839; beim SHAB sowie dem Internetauftritt der Firma des Beschuldigten handelt es sich ihm gegenüber um gerichtsnotorische Tatsachen: vgl. BGE 149 I 91 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Damit lässt sich erstellen, dass A.________ nachweislich Erfahrungen im Anbau und Handel mit (CBD-)Hanf mitbringt.