F.________ bestritt zu wissen, woher die Setzlinge gekommen sind (p. 560 Z. 187 ff.; p. 1764 Z. 41 ff.). Er gab weiter an, nicht zu wissen, wer «S.________(Vorname von A. falsch geschrieben)» sei und er könne sich nicht erinnern, was er mit ihm telefonisch besprochen habe (p. 560 Z. 195 ff.). Auch auf Vorhalt einer Fotovorweisung gab er an, keine dieser Personen zu kennen und er wisse nicht, ob er der Lieferant der Setzlinge sei (p. 560 f. Z. 230 ff.). Dass diese Aussagen unglaubhaft sind, belegt die Auswertung der Mobiltelefone, wonach F.________ nachweislich mit A.________ in telefonischem Kontakt gestanden ist (vgl. die Ausführungen hiervor).