während des gesamten Verfahrens Gebrauch von seinem Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht gemacht hat, belegen die vorgenannten Auswertungen der Mobiltelefone der (Mit-)Beschuldigten, dass A.________ mit F.________ und D.________ während des angeklagten Tatzeitraums in telefonischem Kontakt gestanden ist und sich die drei (Mit-)beschuldigten gekannt haben.