Folglich ist von einer Gesamtmenge von 50.4 kg betäubungsmittelfähigem Cannabis auszugehen. 12.2 Die Rolle sowie das Wissen und Wollen des Beschuldigten 12.2.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte den Tatbeitrag des Beschuldigten wie folgt (pag. 1898 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Obschon A.________ während des gesamten Verfahrens Gebrauch von seinem Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht gemacht hat, belegen die vorgenannten Auswertungen der Mobiltelefone der (Mit-)Beschuldigten, dass A.___