Wenn die involvierten Personen tatsächlich Wert darauf gelegt hätten, CBD-Hanf anzubauen – worin sowohl D.________ als auch der Beschuldigte Erfahrung hatten –, darf davon ausgegangen werden, dass ihr Interesse am Nachweis der Legalität ihres Handelns (z.B. durch Einreichung eines Umnutzungsgesuch bei der Gemeinde, Einholung entsprechender Zertifikate, Durchführung der erforderlichen [Labor- ]Tests, Aufbewahrung von Quittungen und Abfassung schriftlicher Verträge) eminent gewesen wäre. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass derartige Bemühungen nicht ansatzweise auszumachen sind.