218 ff.]). Auch wurde die Gemeinde H.________(Ortschaft) nicht über die Indooranlage in Kenntnis gesetzt; namentlich wurde ihr nachweislich kein Gesuch um Umnutzung eingereicht. Wenn die involvierten Personen tatsächlich Wert darauf gelegt hätten, CBD-Hanf anzubauen – worin sowohl D.________ als auch der Beschuldigte Erfahrung hatten –, darf davon ausgegangen werden, dass ihr Interesse am Nachweis der Legalität ihres Handelns (z.B. durch Einreichung eines Umnutzungsgesuch bei der Gemeinde, Einholung entsprechender Zertifikate, Durchführung der erforderlichen [Labor- ]Tests, Aufbewahrung von Quittungen und Abfassung schriftlicher Verträge) eminent gewesen wäre.