Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Erscheinungsbild der Pflanzen und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Unterscheidung zwischen dem Anbau von CBD-Hanf und Drogenhanf anschliessen. Was die in Frage stehende Indooranlage anbelangt, ist demgegenüber mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass einiges gegen einen legalen Anbau spricht. So wurden offenkundig diverse Vorkehrungen getroffen, um die Indooranlage abzuschotten und deren Aufbau und Betrieb geheim zu halten (Errichtung von Gipswänden, Abdecken von Fensteröffnungen [vgl. pag. 218 ff.]).