___, es sei CBD-Hanf und nicht Drogenhanf angebaut worden (vgl. etwa p. 132 Z. 95 f., er sei von Anfang an davon ausgegangen, dass es sich um eine CBD- Anlage handle), ist schliesslich festzuhalten, dass nicht anhand des äusseren Erscheinungsbilds bestimmt werden kann, ob CBD-Hanf oder Drogenhanf angebaut wird. Der sachverständige Zeuge Dr. X.________ hielt diesbezüglich fest, dass es für die Herstellung von Blüten weibliche Pflanzen benötige, es aber egal sei, ob CBD oder THC produziert werden solle (vgl. p. 1602 Z. 9 ff.). Die Sorte könne man vorliegend nicht bestimmen.