Die Vorinstanz erachtete es als naheliegend, dass der THC-Gehalt der Pflanzen – wäre es nicht zur Hausdurchsuchung gekommen – im vorliegenden Fall noch weiter angestiegen wäre, wobei sich der voraussichtliche Anstieg weder nummerisch beziffern noch beweisen lasse. Die Kammer teilt diese Auffassung. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäss C.________ zwei Mal Setzlinge beim gleichen Verkäufer gekauft wurden (pag. 385 Z. 396 ff.), wobei die erste Ernte verschimmelt sei, was D.________ bei seinem angeblich ersten Besuch der Indooranlage im Juni 2019 auch feststellte (C.________ [pag. 385 Z. 396 ff.