Weiter gab der Beschuldigte auf Hinweis, wonach F.________ auf seinem Mobiltelefon eine Nummer, welche offenbar auf die Frau des Beschuldigten registriert gewesen sei, als «S.________ (Vorname von A. falsch geschrieben)» abgespeichert habe, zu Protokoll, sie hätten wahrscheinlich zwei/drei Mal miteinander telefoniert. Wahrscheinlich auch, als sie in N.________(Ortschaft) die Lampen holten (pag. 2234 Z. 203 ff.). Der Beschuldigte bestätigte weiter, dass es bei sämtlichen Anrufen immer um die Lampen gegangen sei – den Preis, die Bezahlung und die Abholung (pag. 2234 Z. 212 f.).